HALM wird zu HALM 2

Mit Beginn der neuen Förderperiode werden ab dem 01.01.2023 neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe wirksam. Bereits abgeschlossene HALM-Verpflichtungen wurden bereits gekündigt. Es besteht aber die Möglichkeit einer Anschlussförderung im HALM 2.

Der Antrag zu dieser Förderung muss spätestens am 4. Oktober 2022 beim Fachdienst Landwirtschaft Ihres Landkreises abgegeben werden.

Einen großen Teil der HALM-Maßnahmen werden in HALM 2 übernommen, einige fallen jedoch aufgrund der neuen GLÖZ-Standards und Öko-Regelungen aus der Förderung heraus. Kernelemente des HALM 2 sind die Förderung des ökologischen Anbaus, mehrjährige Blühstreifen/-flächen, Erosionsschutzstreifen, Ackerwildkrautflächen, Gewässerschutzstreifen und Grünlandextensivierung.

Ebenfalls neu ist die Kombination von HALM 2-Maßnahmen mit Ökoregelungen. Im Gegensatz zu HALM-Verträgen können die Öko-Regelungen auch einjährig abgeschlossen werden, sind aber nicht an einen HALM-Vertrag gebunden und können somit auch separat abgeschlossen werden. Dadurch können sehr attraktive Förderungen für geeignete Flächen erreicht werden.

Der neue Förderrichtlinienentwurf soll in der zweiten Julihälfte veröffentlicht werden. Wenn die Maßnahmen und Förderbedingungen bekannt sind, stehen wir Ihnen im Rahmen der WRRL-Beratung gerne zur Seite, um die für Ihren Betrieb optimale Kombination aus dem Förderspektrum zu identifizieren.